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Jedes Jahr stellt sich immer wieder die Frage: „Wie lange müssen wir am Bus warten?“ oder „Was machen wir, wenn der Bus nicht kommt?“ Grundsätzlich haben wir keinen Einfluss auf den Busverkehr. Hier ist die Kreisverwaltung zuständig. Oft bekommen wir keine Informationen seitens der Busunternehmen, wenn ein Bus ausfällt oder einfach auf glatter oder schneebedeckter Straße nicht weiter fahren kann. Wir versuchen, eingehende Informationen über die Homepage oder Untis an Sie bzw. euch weiter zu geben.

Grundsätzlich gilt hier §33 der ÜSchO für Realschulen plus:

(5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung des Schulelternbeirats ( § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 SchulG ) und im Benehmen mit der Vertretung für Schülerinnen und Schüler.

Was tun, wenn der Bus nicht kommt?

Für den Schülertransport ist grundsätzlich nicht die Schule, sondern der Westerwaldkreis verantwortlich. Bei Fragen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte direkt an die Kreisverwaltung in Montabaur.  https://www.westerwaldkreis.de/schuelerbefoerderung.html  

Falls die Schulbusse bei ungünstiger Wetterlage bestimmte Haltestellen mit Verspätung bzw. gar nicht anfahren, entscheiden Sie, ob und wie Sie Ihr Kind in die Schule schicken. Grundsätzlich gilt: Bis 30 Minuten nach der regulären Abfahrtszeit sind die Kinder verpflichtet, an der Bushaltestelle zu warten, bevor sie nach Hause gehen.  Falls der Busverkehr eingestellt ist und damit der Unterricht ausfällt, können Sie ab ca. 7.00 Uhr auf unserer Homepage  eine entsprechende Information auf der Startseite finden. Rufen Sie bitte im Zweifel im Sekretariat an. Beachten Sie aber auch: Wir können nur dann informieren, wenn wir selbst von den Busunternehmen verlässliche Infos bekommen haben. Es liegt oft in der Hand des einzelnen Busfahrers, ob er fahren bzw. weiterfahren kann. Bitte bringen Sie Ihr Kind beim Ausfall des Busverkehrs nur nach Rücksprache mit der Schule per Auto, da wir nicht für den Rücktransport bei schlechter Witterung garantieren können.

Sollten ganze Klassen zu Haus bleiben müssen, schauen Sie bitte auf Untis nach, welche Aufgaben für diese Zeit von den Fachlehrerinnen und Lehrern gestellt werden. 

Private Kraftfahrzeuge zur Schülerbeförderung

  • Hier gibt die Landesunfallkasse RLP folgende Auskunft:

Der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler besteht während des Schulbesuchs, bei allen – auch externen – schulischen Veranstaltungen und auf den damit zusammenhängenden Wegen

  • zwischen häuslichem Bereich und Schule sowie
  • zwischen häuslichem Bereich und Veranstaltungsort (z. B. Sportstätte,Theater, Museum, Schullandheim u.ä. = Schulwege, § 8 Abs. 2 SGB VII) und
  • zwischen Schule und Veranstaltungsort („Dienstweg“, § 8 Abs. 1 SGB VII)

unabhängig von der Wahl des Transportmittels (Fahrrad, Bahn, Moped, Motorrad, PKW).

Der Versicherungsschutz besteht also auch, wenn Schülerinnen und Schüler in oder auf Fahrzeugen von Mitschülerinnen und -schülern, Eltern, Lehrkräften oder sonstigen Personen mitfahren oder die Fahrzeuge selbst benutzen.  …

… Bei Schäden, die durch dritte Kfz-Fahrer bei einer unfallversicherten Schülerin bzw. einem Schüler und an dem benutzten PKW verursacht wurden, tritt die gegnerische Haftpflichtversicherung ein.

Bei Unfällen, die von dem Fahrer des Fahrzeugs verursacht wurden, in dem die verletzte Schülerin bzw. der Schüler saß, ist grundsätzlich die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs eintrittspflichtig. Einer Insassenversicherung – die eine Insassen–Unfall–Versicherung ist, bedarf es hierfür nicht.

Quelle: https://bildung.ukrlp.de/versicherte-leistungen/versicherte/schuelerinnen-schueler/private-kraftfahrzeuge-zur-schuelerbefoerderung/